Ergänzende Auftragsbestimmungen
für Lieferanten von Produkten für die Luft und Raumfahrt

Stand: 16.02.2018

Geltungsbereich

Diese Ergänzenden Auftragsbestimmungen sind als Minimumanforderung an die Produktion, Qualitätssicherung und Dokumentation für Lieferanten von Bauteilen und Materialien anzusehen, die im Bereich Luft-und Raumfahrt zur Anwendung kommen.

Qualitätssicherung

Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagement, das zumindest die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 erfüllt; Lieferanten mit einem nachgewiesenen QM-System entsprechend EN 9100 ff. (AS 9100 ff.) werden bevorzugt behandelt. Sofern für ein spezielles Produkt andere Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem gestellt werden, sind diese separat aufgeführt/nachgewiesen. Der Lieferant wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystems herstellen und prüfen. Der Lieferant wird sich unverzüglich vergewissern, dass diese Anforderungen mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind.

Meldung von Prozessänderungen

Jede Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien, Zukaufteilen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind vom Besteller freizugeben. Der Lieferant stellt dazu rechtzeitig eine Anfrage an den Besteller, wenn er eine entsprechende Änderung plant.
Der Lieferant erkundigt sich über genehmigte Bezugsquellen für spezielle Prozesse (Oberflächenbehandlung, NOT, etc.) beim Besteller.

Genaue Identifizierung

Die Lieferpapiere müssen alle Daten zur eindeutigen Identifizierung des Produktes, der durchgeführten Arbeiten sowie Bezug auf die Bestellung enthalten.
Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird dem Besteller -ggf. auch dem Endkunden -im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Sämtliche Aufzeichnungen sind auf unbefristete Zeit aufzubewahren und dürfen erst durch die schriftliche Freigabe des Bestellers vernichtet werden.

Rohmaterialien

Lieferanten/Händler verpflichten sich Rohmaterialien bei anerkannten, von der Luftfahrt zugelassenen Herstellern einzukaufen.

Meldung von Prozessänderungen

Der Lieferant verpflichtet sich über Änderungen der Produkt-und/oder Prozessdefinition den Auftraggeber zu unterrichten und, wo erforderlich, dessen Genehmigung einzuholen.

Prüfungen und Audits im Werk des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich ein Zutrittsrecht zur Organisation für den Auftraggeber, dessen Kunden in alle Einrichtungen, die mit der Bestellung zu tun haben, sowie Einsicht in alle entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.

Weiterleitung von Anforderungen an nachgeordnete Lieferanten

Der Lieferant ist verpflichtet, über die Beauftragung von Unterlieferanten den Auftraggeber zu unterrichten und, wo erforderlich, dessen Genehmigung einzuholen, des weiteren obliegt es der Pflicht des Lieferanten, die jeweiligen Anforderungen der Beschaffungsdokumente, ggf. Schlüsselmerkmale eingeschlossen, an den Unterlieferanten weiterzuleiten.

Meldung fehlerhafter und gefälschter Produkte

Der Lieferant verpflichtet sich, bei auftretenden Fehlern oder Unstimmigkeiten die das gelieferte Produkt betreffen, umgehend den Auftraggeber zu informieren, des Weiteren muss die volle Unterstützung im Rückruffall gewährleistet werden. Der Lieferant muss fehlerhafte Produkte und Produkte die Grund zur Klärung bedarf ( gefälschte Produkte) einem Sperrlager zuführen und den Auftraggeber schriftlich über Art und Umfang des Schadens berichten. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem entsprechenden Partner ohne Verwertung geheinzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Partners entwickelt werden.

Vertraulichkeit

Jeder Partner wird aller Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Vereinbarung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem entsprechenden Partner ohne Verwertung geheinzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Partners entwickelt werden.

Ethisches Verhalten

Unsere Partner verpflichten sich zu einem ethischen Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Lieferanten um die geforderte Produktsicherheit; Produkt-und Dienstleistungskonformität sicherzustellen.