Verkaufsbedingungen
der Otto Littmann Maschinenfabrik Präzisionsmechanik GmbH

Stand: Juni 2014

1. Allgemeines

Für alle Verträge zwischen uns (nachstehend auch Otto Littmann genannt) und Unternehmen (nachstehend auch Kunde genannt) gelten ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn wir diesen ausdrücklich zustimmen.

2. Vertragsabschluss

Sofern nicht abweichend geregelt, sind unsere Angebote für einen Zeitraum von 30 Tagen verbindlich.

Der Kunde hat die Annahme von Angeboten schriftlich zu erklären (Bestellung). Auf Wunsch erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung.

Von Angeboten abweichende Bestellungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Otto Littmann.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk, ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Transport- und Verpackungskosten.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Grundlage für den Verzugsfall und die sich daraus ergebenen Rechte sind die gesetzlichen Bestimmungen.

Otto Littmann behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Seit 2011 sind Rechnungen elektronisch und ohne Signatur rechtmäßig.

4. Vertrags- /Leistungsumfang

Die Fertigung einer Ware erfolgt auf der Grundlage einer durch den Kunden vorgegebenen Leistungsbeschreibung (Konstruktionszeichnungen, Muster etc.), die uns bei der Angebotserstellung vorlag.

Otto Littmann ist befugt, die Erfüllung von Aufträgen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, sofern dem keine offenkundigen Interessen des Kunden entgegenstehen.

Otto Littmann übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit einer gelieferten Ware zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.

5. Lieferbehinderungen

Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins wird automatisch eine Nachfrist von 30 Tagen in Gang gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät Otto Littmann in Verzug.

Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und sonstigen unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen um den Zeitraum, bis das Leistungshindernis beseitigt ist. Die Nichteinhaltung des Liefertermins teilen wir baldmöglichst mit.

6. Warentransport

Verlässt die Ware das Werk, geht jede Gefahr auf den Kunden über, auch bei Lieferung durch werkseigene Fahrzeuge. Für beigestelltes Material trägt der Kunde das Transportrisiko. Liegt keine besondere Weisung vor, wählen wir den nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern und die hieraus entstehende Forderung für uns einziehen.

Der Kunde tritt, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Eine Abtretung an Dritte ist unzulässig.

Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns bezogenen Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht, oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, hat der Kunde auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Wir sind weiterhin berechtigt, unsere Ansprüche bei den Drittschuldnern geltend zu machen.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren. Wird unsere Ware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.

Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen ist uns unsere Ware herauszugeben oder eine ausreichende Kennzeichnung der Ware zu ermöglichen.

8. Gewährleistung

Mängelrügen sind schriftlich und unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Wareneingang (verdeckte Mängel spätestens 14 Tage nach Entdeckung) unter genauer Beschreibung des Mangels vom Kunden anzuzeigen.

Sämtliche vertraglichen Gewährleistungs- und Ersatzansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung an den Kunden.

Alle Gewährleistungsansprüche werden hinfällig, wenn der Kunde uns keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu prüfen (innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge) oder ohne unsere Zustimmung Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat.

Wir haften nur für von uns verschuldete fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur bei Gestellung durch uns insoweit, als sie bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätten erkannt werden müssen.

Wir haften nicht für einen Mangel an einer Ware, der durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Nur solche Eigenschaften der Ware gelten als schriftlich zugesichert, die wir als solche bezeichnet haben.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge ist die Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Von den entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Nachbesserung bzw. des Ersatzstückes einschl. des Versandes.

Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Kunde zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

9. Haftungsbeschränkung

Wir haften nur für Schäden, wenn uns vom Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben des Kunden oder darauf zurückzuführen, dass der Kunde keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung durch Otto Littmann ausgeschlossen.

10. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung, Datenschutz

Der Kunde haftet uns dafür, dass die bei uns beauftragte Fertigung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat uns von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizuhalten und uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde gegenüber Dritten geheim zu halten.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden von uns dabei berücksichtigt.

11. Erfüllungsort, Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz in Hamburg.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.

Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmung, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.